Infektionsschutz
& meldepflichtige Krankheiten
Im Rahmen des Infektionsschutzes beraten wir alle Interessierten über Infektionskrankheiten beim Menschen und stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung.
Das Amt für Gesundheit informiert und berät Sie gerne zu allen Fragen über Infektionskrankheiten beim Menschen. Unsere zahlreichen Informationsblätter bieten hilfreiche Informationen zu Übertragungswegen, Therapiemöglichkeiten und auch über die Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Gerne können Sie uns telefonisch, per E-Mail oder auch persönlich kontaktieren; wir werden Ihre Fragen gerne beantworten.

Neuartiges Coronavirus (COVID-19 / SARS-CoV-2)
Informationen zum Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft.
Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immuni-tät gegen Masern nachweisen müssen.
Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind (z.B. Erzieher*innen, Lehrer*innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal). Auch Asylbewerber*innen und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden:
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Allgemeine Verwaltung
Fleethörn 18-24
24103 Kiel
Häufig gestellte Fragen und die Antworten sind auf den Internetseiten des Bundesgesundheitsministeriums und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zusammengestellt worden:
- Alles Wissenswerte zum Masernschutz
- Allgemeine Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
- Fragen und Antworten für medizinische Einrichtungen
- Fragen und Antworten für Kindertagesstätten und Kindertagespflege
- Fragen und Antworten für Schulen
Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz
Um der Meldepflicht nach dem IfSG nachzukommen, stehen für Ärzt*innen, Labore oder Gemeinschaftseinrichtungen Meldeformulare zum Download und zum Teil auch für die Online-Meldung zur Verfügung.
Ansprechpartner*innen
Bitte nutzen Sie für Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz
ausschließlich die E-Mailadresse infektionsschutz@kiel.de.
Natalia Gutnik
Zimmer 212
0431 901 - 2117
Natalia.Gutnik@kiel.de
Gerald Tobin
Zimmer 212a
0431 901 - 2108
Gerald.Tobin@kiel.de
Ärztliche Beratung
Annika Hering (Ärztin)
Zimmer 202
0431 901 - 2130
Annika.Hering@kiel.de
Dr. Hanns Christian Lücking
Zimmer 102
0431 901 - 4427
Hanns.Christian.Luecking@kiel.de
Informationsmaterial zum Herunterladen
Informationsblätter zu Infektionskrankheiten
Rechtsgrundlage
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Kontakt
Landeshauptstadt Kiel
Amt für Gesundheit
Abteilung Infektionsschutz und Umwelthygiene
Sachbereich Meldewesen
Fleethörn 18-24
24103 Kiel